Auf Bundesebene:
„[ich will] Ein vollständiges Konzept zur Kinder- und Jugendbeteiligung, weniger punktuelle Projekte“ (Kommentar eines Jugendlichen zum NAP) Den Rest des Beitrags lesen »
Orte der Beteiligung: Auf Bundesebene
26/09/2008Letzter Artikel aus der Serie
23/09/2008Schlussfolgerung
„Kinder und Jugendpolitik hat auch – im Vergleich mit anderen Politikfeldern – kein hohes Renommee. Schade. Ich habe den Eindruck, dass dieses Politikfeld in erster Linie an ‚Mütter’ delegiert wird, also als ‚Pudding-Politikfeld’ betrachtet wird. Ärgerlich und Fatal!“ Den Rest des Beitrags lesen »
Orte der Beteiligung: die Gemeinde
16/09/2008Gemeinde:
Jugendgemeinderäte – Viele Gemeinden in Deutschland haben bereits Jugendgemeinderäte eingerichtet. Es gibt unterschiedliche Wahlverfahren (Urversammlung der Wähler, Entsendung, und Mischformen), finanzielle Ausstattungen und rechtliche Verankerungen. Den Räten wird oft ein Anhörungs- und Antragsrecht für den Gemeinderat eingeräumt. Als besonders effektiv hat sich diese Form der Beteiligung bei kleineren Gemeinden und Städten bis ca. 40.000 Einwohner erwiesen. Politik findet hier in einem sehr direkten, konkreten Rahmen statt, die Angelegenheiten sind überschaubar und können leicht umfasst werden. Zentrum der Bewegung ist Baden-Württemberg mit derzeit rund 100 Jugendgemeinderäten. Diese haben sich im Dachverband der Jugendgemeinderäte Baden-Württemberg zusammengeschlossen.
Im Internet: www.jugendgemeinderat.de, dort findet ihr auch Mustersatzungen von Jugendgemeinderäten. Derzeit fehlt aber ein bundesweiter Dachverband der Jugendgemeinderäte.
Die Gemeindeordnung von Baden-Württemberg greift den Aspekt der Beteiligung Jugendlicher in §41a auf: „(1) Die Gemeinde kann Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Sie kann einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. […]. (2) Durch die Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden.“
Diese Regelung ist vorbildlich, schafft sie doch zum ersten Mal eine gesetzlich Grundlage für die Einführung von Jugendräten in den Städten und Dörfern eines Bundeslandes. Selbstverständlich können diese auch ohne eine spezielle Grundlage geschaffen werden.
Junge Listen – Ein weiteres Phänomen sind die jungen Listen oder Jugendparteien, vertreten in einer Reihe ebenfalls kleinerer Städte, aber auch in größeren Städten wie Freiburg und Magdeburg. Diese jungen Listen beteiligen sich an den Strukturen der Kommunalpolitik und entsenden junge Menschen in den Gemeinderat ihrer Heimatstadt. Aufgrund der Vorraussetzungen (Alter, Wahlkampf, etc…) ist dies zwar kein Mittel um Kinder und jüngere Jugendliche an Politik heranzuführen. Jedoch um mit etablierten und erwachsenen Politikern auf gleicher Augenhöhe zu verkehren.
Weitere Informationen im Internet unter www.junge-listen.de.
Jugendhilfeausschuss, hier werden alle Angelegenheit der Jugendhilfe in der Gemeinde besprochen. Das SGB VIII greift weit in die Selbstverwaltung der Städte und Landkreise ein und zwingt sie, einen Jugendhilfeausschuss, welcher zu 3/5 aus gewählten Stadträten und zu mindestens 2/5 aus Sachkundigen Einwohnern mit Stimmrecht besteht, zu bilden. Weitere sachkundige Einwohner können beratend hinzugezogen werden. Ein Teil der sachkundigen Einwohner werden von den Vertretern der Jugendringe entsandt. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit Jugendliche in diesen Ausschuss zu setzen. Daneben werden den lokalen Jugend(gemeinde)räten oft Sitze in diesem Gremium zugestanden. Der KJHA bietet also zahrleiche, leider noch immer nicht vollständigt ausgeschöpfte Möglichkeiten Jugendliche an Fragen die sie betreffen zu beteiligen.
Finanzierung, die Gemeinden sind die Träger der Jugendhilfe. Jugendhilfe und damit auch Beteiligung ist Pflichtaufgabe der Gemeinde (wie auch Sozialhilfe, Feuerwehr, Schulgebäude, etc….). Sie müssen die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Dabei sind sie in der Ausgestaltung und Durchführung frei.
Wahlrecht ab 16. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niederaschen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen dürfen Jugendliche bereits ab 16 Jahren bei kommunalken Wahlen teilnehmen.
Jugendbeauftragte/ Anwälte In den Gemeindeverwaltungen können besondere Stellen und Personen geschaffen werden, die frei von einer Einbindung in die üblichen Verwaltungsstrukturen sind. Diese sollen als parteiische Anwälte innerhalb der Verwaltung die Interessen der Kinder und Jugendlichen wahren und als Ansprechpartner für Jugendliche dienen.
Familien- oder Kinderfreundlichkeitsprüfung. „Mehr Beachtung von Jugendinteressen beim Bau von Jugendzentren, Sporthallen, Organisation von festen Jugendvertretungen“ Hierbei handelt es sich um formalisierte Verfahren innerhalb der Verwaltungen, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen sicherstellen sollen (etwa bei der Einrichtung von Baugebieten (ausreichend Spiel- und Bolzplätze) oder bei anderen öffentlichen Maßnahmen).
Die Situation in Deutschland
11/09/2008Die Situation in Deutschland
Politik erlebt einen Akzeptanzverlust, gleichzeitig verlagert sich die Phase in der junge Menschen Politik zum ersten Mal erleben immer weiter nach vorne.
Kategorien der Jugendbeteiligung
Jugendbeteiligung lässt sich ihrer Qualität nach in verschiedenen Stufen einteilen (nach Arbeitsgemeinschaft kommunale Jugendbeteiligung der Stadt Freiburg, Drucksache NR KJHA 0600??? Unter https://ratsinfo.stadt.freiburg.de/).
Den Rest des Beitrags lesen »
Schlussfolgerungen und Forderungen des Weltjugendbereichts
06/09/2008Schlussfolgerungen und Forderungen des Weltjugendbereichts
Ziel muss es sein, gute Projekte bekannter zu machen, um die Erfolge, die durch Jugendbeteiligung erzielt werden können einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Den Rest des Beitrags lesen »
Verfasst von Martin Jost
Verfasst von Martin Jost
Verfasst von Martin Jost
RSS - Posts